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Regeste

Art. 259i Abs. 2 und 274d ff. OR; Schlichtungsverfahren in Mietsachen und derogatorische Kraft des Bundesrechts.
Die Gerichtsbehörde hat von Amtes wegen und vorfrageweise die Übereinstimmung des kantonalen Rechts mit dem Bundesrecht zu überprüfen (E. 3). Das kantonale Recht kann die im Schlichtungsverfahren beklagte und säumige Partei nicht vom Rechtsweg ausschliessen (E. 4), ohne den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu verletzen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 259i Abs. 2 und 274d ff. OR