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Regeste

Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils.
Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5).

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Artikel: Art. 232 und 388 lit. b StPO, Art. 388 lit. b StPO

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