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Regeste

Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG.
Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt.

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG