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Regeste

Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
Die Rüge der Verletzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) kann nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG