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Regeste

Art. 31 FPolG und 26 FPolV; Rodung im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Wintersportstation.
1. Die Legitimation kantonaler und Gemeinde-Behörden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich, wenn es um die Rodung privaten Waldes geht, nach Art. 103 lit. c OG (E. 2a).
2. Polizeiliche Gründe (wie im konkreten Fall die Lawinengefahr) müssen bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (E. 4).
3. Prüfung der in Art. 26 FPolV festgelegten Voraussetzungen: Die Notwendigkeit der Errichtung des Werkes am vorgesehenen Ort ist im konkreten Fall nicht nachgewiesen (E. 5b). Die geplante Sportstation entspricht auch nicht einem überwiegenden Bedürfnis i.S. von Art. 26 Abs. 1 FPolV (E. 6) und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Landschaft zur Folge (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 31 FPolG, Art. 103 lit. c OG, Art. 26 FPolV, Art. 26 Abs. 1 FPolV