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Regeste

Art. 92 Abs. 7 AVIG (in der vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2006 geltenden Fassung); Art. 122a AVIV (in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung); Art. 1 ff. der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte, Genugtuungssumme) zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von Kaderangehörigen) stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind demnach vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Abs. 7 AVIG, Art. 122a AVIV