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Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bedingter Strafvollzug.
Eine Freiheitsentziehung von mehr als drei Monaten aufgrund einer Massnahme nach Art. 43, 44, 91 oder 100bis StGB ist kein objektiver Grund für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB