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Regeste

Art. 60 Abs. 1 und 2 OR.
Bei einem Dauerzustand beginnt die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht vor Abschluss der Entwicklung des Schadens (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2).
Die nach Art. 60 Abs. 2 OR auf den Zivilanspruch anwendbare längere Verjährungsfrist des Strafrechts beginnt mit der Begehung der Straftat (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 60 Abs. 1 und 2 OR, Art. 60 Abs. 1 OR, Art. 60 Abs. 2 OR