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Regeste

Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 2 AHVV.
Der Anspruch auf Mutterwaisenrente bleibt nach Wiederverheiratung des Vaters nur erhalten, wenn dieser wegen des Todes der Mutter wirtschaftlich ausserstande ist, für den Unterhalt seiner Kinder vollumfänglich aufzukommen.

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Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 2 AHVV