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Regeste

Art. 181 StGB; Nötigung.
1. Die Nötigung ist nur dann strafbar, wenn der damit verfolgte Zweck oder das dazu verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst (Erw. 1).
2. Begriff und Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung (Erw. 3a u. b).
3. Rechtswidrigkeit des verfolgten Zwecks (Erw. 3c).
4. Frage des Vorsatzes (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB