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Regeste

Art. 7h NAG; Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541). Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der Scheidungsklage eines in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangehörigen gegen seine in Italien wohnhafte Ehefrau.
Selbst wenn sich die Beklagte auf den Prozess eingelassen hat, erscheint es zweifelhaft, ob die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Fällung eines Scheidungsurteils von den italienischen Behörden anerkannt wird, wenn der Kläger italienischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz wohnt, während die Beklagte Wohnsitz in Italien hat. Deshalb verletzt ein kantonales Gericht, welches eine Scheidungsklage wegen Unzuständigkeit der schweizerischen Behörden abweist, nicht Bundesrecht, wenn die Beklagte - die nach italienischem Recht einen eigenen Wohnsitz in Italien begründet, dort sich niedergelassen und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufgebaut hat - die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht anerkannt und sich nicht auf den Prozess eingelassen hat.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7h NAG