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Regeste

Wehrsteuer natürlicher Personen. Fall eines Steuerpflichtigen, der die Aktien von Betriebsgesellschaften in eine von ihm gegründete Holdinggesellschaft einbringt, wobei er den Übernahmepreis zum Teil auf das Grundkapital der neuen Gesellschaft anrechnen und im übrigen sich gutschreiben lässt.
1. Die Einbringung der Aktien ist nicht eine Veräusserung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB (Erw. 2).
2. Die ganze Differenz zwischen dem Preis, zu dem der Steuerpflichtige die eingebrachten Aktien erworben hatte, und dem Übernahmepreis ist als Gewinnanteil aus Beteiligung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB zu versteuern, obwohl die Gesellschaften durch die Transaktion nicht entreichert worden sind (Erw. 3 und 4).