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Regeste

Art. 137 und Art. 151 StGB.
Die Erschleichung einer grösseren Menge Benzin aus einem Benzinautomaten ist als Diebstahl zu bewerten. Ebenso fällt der Missbrauch anderer Warenautomaten, wenn die Wertgrenze einer geringfügigen Entwendung überschritten wird oder andere erschwerende Umstände vorliegen, unter Art. 137, nicht unter Art. 151 StGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 137 und Art. 151 StGB, Art. 151 StGB