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Regeste

Art. 271 Abs. 2 BStP.
Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt zurückgezogen ist und der Streitwert der Zivilforderung weniger als Fr. 4000.-- beträgt, kann auf die von der Gegenpartei im Zivilpunkt erklärte Beschwerde nicht eingetreten werden.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 271 Abs. 2 BStP