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Regeste

Art. 33 lit. d VRV. Unnötiges Herumfahren.
Das Verbot gemäss Art. 33 lit. d VRV gilt auch für Geschäfts- und Durchfahrtsstrassen in städtischen Verhältnissen (Erw. 1, a).
Es richtet sich gegen den Lärm, den unnötig herumfahrende Motorfahrzeuge verursachen, schlechthin, selbst wenn dieser nicht übermässig ist (Erw. 1, b).
Wer mehrere Male hintereinander durch eine Strasse fährt, um Dirnen zu betrachten, erfüllt den Tatbestand des fortgesetzten unnötigen Herumfahrens (Erw. 1, c).
Die Unkenntnis der genannten Bestimmung entschuldigt nicht (Erw. 2).
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Strafbarkeit.
Verneinung, dass ein besonders leichter Fall vorliege. Voraussetzungen (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 33 lit. d VRV, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG