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Regeste

Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 6.02* HVI-Anhang, Art. 4 Abs. 2 BV.
Der Begriff "Berufsausübung" in Ziff. 6.02* HVI-Anhang umfasst nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Beschäftigung im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV.
Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.

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Artikel: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 27 Abs. 2 IVV