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Regeste

Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente bei langdauernder Krankheit (Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG).
Beginn der Wartezeit, wenn eine Versicherte als Folge gerichtlicher Trennung nicht mehr den Nichterwerbstätigen, sondern den Erwerbstätigen zuzuzählen ist.