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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 und 5 StGB; bedingter Strafvollzug.
1. Zeit, während welcher ein Verurteilter, dem der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, unter Probe steht, wenn die ursprüngliche Probezeit erst nach ihrem Ablauf verlängert wird (Erw. 1, 2).
2. Frist für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 und 5 StGB