Regeste
Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage.
Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2).
Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2).
Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4).
Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 1022 OR, Art. 116 OR, Art. 159 Abs. 1 OG