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Regeste

Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 StGB; Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen.
Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe (E. 2.3). Entsprechend beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 StGB, Art. 46 Abs. 5 StGB