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Regeste

Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren.
Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5).
Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG