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Regeste

Erwerb des Schweizerbürgerrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG: Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Wohnsitzbegriff der Art. 23 und 25 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung) und nicht nach demjenigen des Art. 24 Abs. 2 ZGB.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 und 25 ZGB, Art. 24 Abs. 2 ZGB