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Regeste

Art. 712g Abs. 3 ZGB; Stockwerkeigentum; Mehrheitserfordernis für die Änderung eines Reglements über die Verwaltung und Benutzung.
Änderungen eines Reglements über die Verwaltung und Benutzung von Stockwerkeigentum können in gewissen Grenzen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation einem strengeren Mehrheitserfordernis unterworfen werden als in Art. 712g Abs. 3 ZGB vorgesehen (E. 3.4.1).

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Artikel: Art. 712g Abs. 3 ZGB