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Regeste

Art. 89 Abs. 2 OG.
Wenn das massgebende Gesetz die Zustellung des motivierten Urteils an die Parteien nicht vorsieht, diese aber auf ständiger Gerichtspraxis beruht, ist sie der amtlichen Zustellung gleichzustellen (Erweiterung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 2 OG