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Regeste

Art. 78 Abs. 4 KUVG.
Nicht unter diese Bestimmung fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen (mangelnder Einsatz, fehlende Leistungsfähigkeit; unzureichendes Anpassungsvermögen oder Sprachschwierigkeiten bei einem Ausländer usw.) nicht den branchenüblichen Lohn erzielen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 78 Abs. 4 KUVG

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