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Regeste

Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g, 128 OG, Art. 73 Abs. 4 BVG. Anfechtungs- und Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren (Erw. 2).
Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Begriff des vollen Beitragsjahres (Erw. 3).
Art. 331b Abs. 4 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Freizügigkeitsleistung ist vom Deckungskapital nach Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages auszugehen (Erw. 4b).
Art. 331b Abs. 2 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950.
- Eine Freizügigkeitsleistung, die nach neun vollen Beitragsjahren bei der EVK mehr als einen Drittel des massgeblichen Deckungskapitals beträgt, als angemessen beurteilt.
- Die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (einschliesslich Einkaufsgeldern usw.) sind bei der Bestimmung des angemessenen Teils am Deckungskapital mitzuberücksichtigen (Erw. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 331b Abs. 4 OR, Art. 331b Abs. 2 OR