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Regeste

Berufung an das Bundesgericht gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid über die Verschiebung der Erbteilung gemäss Art. 621bis ZGB. Zivilrechtsstreitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 44/46 OG). Endentscheid (Art. 48 OG).
Bäuerliches Erbrecht.
1. Verschiebung der Teilung gemäss Art. 621bis ZGB. Voraussetzungen, unter denen das Vorhandensein unmündiger Nachkommen des Erblassers eine solche Verschiebung nicht rechtfertigt.
2. Zuweisung des ganzen Heimwesens zum Ertragswert. Fehlen für die Übernahme geeignete und zum Selbstbetrieb gewillte Söhne, so haben die Töchter gegenüber allen andern Erben ein Vorrecht auf Zuweisung, wenn sie selber oder ihre Ehemänner die eben genannten Bedingungen erfüllen (Art. 621 Abs. 3 ZGB). Persönliche Verhältnisse (Art. 621 Abs. 1 ZGB).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 621bis ZGB, Art. 48 OG, Art. 621 Abs. 3 ZGB, Art. 621 Abs. 1 ZGB