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Regeste

Vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises (Art. 17 Abs. 3 SVG).
Die vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach sechs Monaten ist auch dann zulässig, wenn der Ausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d (Fahren in angetrunkenem Zustand, Rückfall) für mindestens 1 Jahr entzogen werden musste (E. 1); Voraussetzungen hiefür (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 3 SVG