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Regeste

Art. 346 Abs. 1 StGB; Begehungsort/Reisecheck.
Die in betrügerischer Absicht erfolgte telefonische Meldung eines gar nicht eingetretenen Verlustes von Reisechecks ist noch nicht Ausführungshandlung beim Betrug; der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wird erst getan, wenn die schriftliche Verlustmeldung der Verkaufsstelle ausgehändigt oder der Post übergeben wird.
Für die Bestimmung des Begehungsortes ist daher darauf abzustellen, wo der Rückerstattungsantrag wahrheitswidrig ausgefüllt, unterzeichnet und aus den Händen gegeben wurde.

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Referenzen

Artikel: Art. 346 Abs. 1 StGB