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Regeste

Schweiz.-belgisches Vollstreckungsabkommen vom 29. April 1959.
Die in zahlreichen Vollstreckungsabkommen vorgesehene Bestimmung, wonach Säumnisurteile nur anerkannt werden, wenn die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung in besonderer Form zugestellt worden ist, bezieht sich nicht auf spätere Verfügungen oder Ladungen.

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