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Regeste

Art. 9 BV, § 29 Abs. 2 ZPO/ZH; Prozess- und Postulationsfähigkeit.
Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Die Postulationsfähigkeit fehlt, wenn eine Partei offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen. Wenn eine Partei im Anschluss an die Klagebegründung und Klageantwort ausser Stande ist, vor Gericht die Replik bzw. Duplik zu erstatten, ist die betreffende Partei auch unfähig, gerichtliche Vergleichsverhandlungen sinnvoll zu führen (E. 3).

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Artikel: Art. 9 BV, § 29 Abs. 2 ZPO