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Regeste

Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde.
Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 212 ZPO, Art. 212 Abs. 1 ZPO