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Regeste

Art. 36 VStrR. Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren.
In Fällen mit sehr umfangreichen Akten kann die Gewährung der Akteneinsicht während der Strafuntersuchung auch gegenüber einem (praktizierenden) Anwalt mit der Auflage verbunden werden, diese bei der beteiligten Verwaltung einzusehen und dort Kopien zu erstellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 36 VStrR