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Regeste

Art. 217 StGB.
Böser Wille bei Vernachlässigung der Unterstützungspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau kann auch dann vorliegen, wenn das Einkommen des Zahlungspflichtigen den Notbedarf der zweiten Familie nicht deckt.

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Referenzen

Artikel: Art. 217 StGB