Regeste
1. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid.
Der in einem Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz ergangene Beschluss einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem die Sache zum Erlass einer neuen Tarifierungsverfügung an die Eidg. Zollrekurskommission zurückgewiesen wird, stellt einen mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 2).
2. Art. 77 Abs. 4 VStrR; Begriff der Verwaltung.
Die Eidg. Zollrekurskommission gehört nicht zur Verwaltung im Sinne von Art. 77 Abs. 4 VStrR, sondern ist eine verwaltungsunabhängige Rechtspflegeinstanz, deren Tarifierungsentscheide den Strafrichter binden (E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 77 Abs. 4 VStrR, Art. 268 Ziff. 1 BStP