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Regeste

Persönliche Freiheit. Untersuchungshaft.
Nach Genfer Recht kann der Verurteilte während des Verfahrens vor zweiter Instanz gegen Kaution vorläufig freigelassen werden (Erw. 4).
Hiefür sachlich zuständige Behörde (Erw. 5).
Notwendige Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft (Erw. 6).