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Regeste

Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ff. ZGB).
Gewinnanteilsrecht in einem Fall, da neben einem Baurecht ein Kaufsrecht eingeräumt wurde, das erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligungsdauer geltend gemacht werden kann: Voraussetzungen der Begründung des Anspruchs und Berechnung des als Gewinnanteil zu entrichtenden Betrags.

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Referenzen

Artikel: Art. 619 ff. ZGB