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Urteilskopf

116 II 214


39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. April 1990 i.S. X. AG gegen Y. (Berufung)

Regeste

Zusammenstoss zwischen Skifahrer und Pistenfahrzeug.
Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt unter den Begriff des Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG. Kausalhaftung des Halters bei Unfall auf der Skipiste (Art. 1 Abs. 1 SVG).

Erwägungen ab Seite 214

BGE 116 II 214 S. 214
Aus den Erwägungen:

1. b) Zu Recht bestreitet die Beklagte zudem nicht, dass es sich beim Pistenfahrzeug, das am Unfall beteiligt war, um ein
BGE 116 II 214 S. 215
Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes handelt. Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt nach einhelliger Lehrmeinung unter den Begriff des Motorfahrzeugs gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG (Padrutt, Rechtsprobleme um Raupenfahrzeuge auf Skipisten, in: SJZ 1989 S. 317 f.; OFTINGER/STARK, Schweiz. Haftpflichtrecht, Bd. II/2, S. 41 Rz. 48; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, N. 7 zu Art. 7 SVG). Unangefochten ist schliesslich auch die von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre vertretene Ansicht, die Kausalhaftung des Motorfahrzeughalters gelte auch dann, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet habe (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 45 f.; PADRUTT, a.a.O., S. 318 Fn 8 mit Hinweisen).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1 SVG, Art. 7 SVG