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Regeste

Kollokationsplan und Lastenverzeichnis. Anmerkung und Haftung der Zugehör.
1. Über den Umfang der Pfandhaft hat im Verfahren nach Art. 250 SchKG nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden (Erw. 1).
2. Die Anmerkung der Zugehör im Grundbuch gilt zugunsten eines jeden Pfandgläubigers, unabhängig vom Zeitpunkt der Pfandbestellung. Will das Amt für ein bestimmtes Pfandrecht die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Zugehör verneinen, so hat es das klar und eindeutig zu erklären und dem betreffenden Gläubiger eine Spezialanzeige zuzustellen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG