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Regeste

Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2).
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG, Art. 148 Abs. 1 StGB