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Regeste

Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 KUVG: Badekurbeiträge aus Zusatzversicherungen.
Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kassen die Gewährung von Badekurleistungen aus Zusatzversicherungen reglementarisch davon abhängig machen, dass der Badekur eine ärztliche Behandlung vorausgegangen ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 KUVG