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Regeste

Wehrsteuer: Vom Roheinkommen des buchführungspflichtigen Kaufmanns können Zuwendungen, die er einer religiösen Gemeinschaft nicht aus geschäftlichen Gründen, sondern um seines Glaubens willen erbringt, nicht abgezogen werden (Art. 22 Abs. 1 lit. f, Art. 23 WStB).