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Regeste

Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB.
1. Veruntreuung unter Ehegatten ist möglich (Erw. 3);
2. Die bei der Güterverbindung zum Mannesgut und zur Errungenschaft gehörenden Mobilien sind Eigentum des Ehemannes und daher für die Ehefrau fremde Sachen (Erw. 4);
3. Solche vom Ehemann während des richterlich gebotenen Getrenntlebens im ehelichen Haus zurückgelassenen Gegenstände sind der weiterhin in diesem Hause wohnenden Ehefrau anvertraut (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB