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Regeste

Haftung aus Grundung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft; Art. 753/54 OR.
Verhältnis zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 753 OR (Erw. 1).
Haftung bei Überbewertung von Sacheinlagen. Der Gesellschaft stehen dem fehlbaren Gründer gegenüber keine Ansprüche zu, wenn die andern Gründer die Überbewertung gekannt haben oder hätten kennen sollen. Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft wegen Verschuldens der Mitgründer (Erw. 2-4).
Bedeutung der in einer Vereinbarung über die Einbringung einer einfachen Gesellschaft vorgesehenen Wegbedingung der Gewährspflicht (Erw. 5).
Verhältnis von Art. 753 zu Art. 754 OR (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 753 OR, Art. 754 OR