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Regeste

Art. 22 Abs. 1 und 3 WUStB.
Verkauf eines neuen Automobils mit Eintausch eines gebrauchten Wagens. Das steuerbare Entgelt setzt sich zusammen aus dem Wert, den die Parteien dem gebrauchten Fahrzeug beimessen, und dem Aufpreis. Werden in der Rechnung der Preis des neuen Wagens und der Anrechnungswert des gebrauchten Fahrzeugs niedriger eingesetzt als im Liefervertrag, wobei der Aufpreis gleich bleibt, so ist für die Steuerberechnung der Vertrag massgebend.

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Artikel: Art. 22 Abs. 1 und 3 WUStB