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Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.
Wenn der öffentliche Ankläger des Kantons Bern ausdrücklich darauf verzichtet hat, die Anklage zu vertreten, steht dem Kläger die Nichtigkeitsbeschwerde als Privatstrafkläger im Sinne dieser Bestimmung zu (Erw. 1).
Art. 292 StGB.
Anwendung bei einem Konkurrenzverbot (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 3 BStP, Art. 292 StGB