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Regeste

Provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG).
Die provisorische Pfändung ist nicht zulässig, wenn dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und der Betriebene gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 83 Abs. 1 SchKG