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Regeste

Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Art. 730 und 739 ZGB.
1. Ein Recht zu bestimmter Benützung des belasteten Grundstücks nach dem jeweiligen, vermutlich in Zukunft steigenden, jedoch niemals die ganze Grundfläche in Anspruch nehmenden Bedarf des auf dem berechtigten Grundstück geführten Betriebes kann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein.
2. Eine aufschiebend oder auflösend bedingte Grunddienstbarkeit darf nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 730 und 739 ZGB