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Urteilskopf

102 V 219


53. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1976 i.S. Beutler gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Eingliederungsrisiko (Art. 11 IVG).
Zur Haftung der Invalidenversicherung für den Ersatz von Hüftgelenksprothesen.

Erwägungen ab Seite 219

BGE 102 V 219 S. 219
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Die entsprechende Haftung besteht grundsätzlich nur, wenn eine von der Invalidenversicherung angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. Die Haftung der Invalidenversicherung ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist (BGE 99 V 214; EVGE 1968 S. 199, 1965 S. 77).
b) Den Akten ist zu entnehmen, dass die im August 1969 vorgenommene Totalprothesen-Operation erfolgreich durchgeführt worden ist. Im April 1970 konnte der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit zu 50% und ab 1. Juli 1970 wieder zu 100% aufnehmen. Am 26. März 1972 stellte Dr. med. M. fest, es bestehe ein "Status nach Totalprothese rechte Hüfte mit tadelloser Funktion, voller Belastbarkeit und
BGE 102 V 219 S. 220
Arbeitsfähigkeit". Auch in den Jahren 1973 und 1974 war der Beschwerdeführer ohne wesentliche krankheitsbedingte Abwesenheiten voll erwerbstätig. Erst im Sommer 1974 traten zufolge Lockerung der Prothese erneut zunehmende Beschwerden auf, welche im Jahre 1975 eine Prothesenersatz-Operation notwendig machten.
Die mehrere Jahre nach dem Einsetzen der Totalprothese eingetretene Prothesenlockerung stellt eine beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft voraussehbare normale Entwicklung im Rahmen der Totalprothesen-Behandlung dar. Dies bildet denn auch einen wesentlichen Grund dafür, dass bei Hüftgelenksprothesen nach bisheriger Erfahrung mit einem medizinischen Erfolg für eine Dauer von lediglich 5-10 Jahren gerechnet werden kann (BGE 101 V 51 sowie ZAK 1975 S. 340 ff.). Soweit sich aber der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Massnahme selbst ergibt, kann er nicht im Sinne adäquater Kausalität der Invalidenversicherung zugerechnet werden. Wie das Gesamtgericht entschieden hat, haftet die Invalidenversicherung daher nicht für die klinischen Folgen einer Prothesenlockerung, wenn die Prothesenersatz-Operation einzig deshalb notwendig wird, weil der erste Eingriff seine therapeutische Wirkung wegen des zeitlich begrenzten Erfolges der Massnahme eingebüsst hat. Da im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass am heutigen Zustand ein zusätzlicher, auf den ersten Eingriff zurückgehender Krankheitsprozess beteiligt ist, geht der Prothesenersatz somit auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 99 V 214, 101 V 51

Artikel: Art. 11 Abs. 1 IVG, Art. 11 IVG