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Regeste

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).
1. Die Abmeldung des ausreisenden Ausländers führt nur dann zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, wenn sie gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben und ausdrücklich erfolgt (E. 3a).
2. Der Ausländer kann eine förmliche Abmeldung unterlassen und dadurch die Niederlassungsbewilligung bis zu 6 Monaten aufrechterhalten.
3. Das Erwirken einer Barauszahlung der Pensionskassen-Austrittsleistung kann weder als fremdenpolizeiliche Abmeldung gelten, noch an und für sich Anlass zu einer Ausweisung geben (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG